Fragen zur Testpflicht: Haftung / Dienstrechtliche Fragen

23.04.2021

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VIII. Haftung / Dienstrechtliche Fragen
Antwort 
1. Können Lehrkräfte in Haftung genommen werden, wenn sich ein Kind bei der Durchführung verletzt?
Nur bei grob fahrlässiger Handlung, wie dies in allen anderen Bereichen der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft auch gilt.
2. Mit welchen disziplinarrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen verbeamtete bzw. tarifbeschäftigte Beschäftigte rechnen, wenn sie sich weigern, die Kinder beim Test anzuleiten und zu beaufsichtigen?
Die möglichen Konsequenzen reichen im Tarifbereich von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung. Im Beamtenbereich ist mit disziplinarischen Folgen zu rechnen.
3. Können Lehrkräfte verpflichtet werden, Prüfungsaufsicht bei nicht getesteten Schülerinnen und Schülern zu führen?
Falls nicht getestete Schülerinnen und Schüler die Abiturprüfungen in anderen Räumen ablegen als die übrigen Schülerinnen und Schüler, unterliegen sie dort ebenfalls der Aufsicht durch die Schule. Nach dem Aufsichtserlass erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Schule auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Die Aufsichtspflicht obliegt den Lehrkräften der Schule. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen.
 
 
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