Fragen zur Testpflicht: Dokumentation und Datenschutz
10.05.2021
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VII. Dokumentation und Datenschutz
Antwort
1. Können die Bescheinigungen über negative Schnelltests nach Kenntnisnahme wieder mitgegeben werden oder müssen diese in der Schule gesammelt werden?
Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der CoronabetreuungsVO trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
Gleiches gilt für Bescheinigungen von Testzentren, die kopiert und nach der o.g. vernichtet werden.
Gleiches gilt für Bescheinigungen von Testzentren, die kopiert und nach der o.g. vernichtet werden.
2. Ist der Datenschutz gewährleistet, wenn für alle in der Gruppe offensichtlich ist, dass ein Kind/ Jugendlicher ein positives Testergebnis hat?
Da bei positiven Tests die betreffenden Schülerinnen und Schüler aber gem. § 1 Abs. 2 a CoronaBetrVO vom Schulbesuch auszuschließen sind, ist unvermeidbar, dass Mitschülerinnen und Mitschüler mittelbar erfahren bzw. „ahnen“, dass die Möglichkeit einer Positivtestung bei nicht anwesenden Personen besteht. Dies ist jedoch nicht als aktive Datenübermittlung der Schule zu qualifizieren, sondern eine faktische, hinzunehmende Folge der ergriffenen Infektionsschutz-Maßnahme.